Bundesgerichtshof entscheidet Streitfrage beim Wohnungsverkauf
Der Bundesgerichtshof hat eine praktisch wichtige Streitfrage beim Wohnungsverkauf entschieden. Der Verwalter oder die Miteigentümer einer Eigentumswohnung dürfen ihre Zustimmung zum Verkauf nicht von der Vorlage des Kaufvertrages abhängig machen. Sie müssen sich mit den Daten des Käufers begnügen.
In der Praxis hatte es bei der Abwicklung von Wohnungskaufverträgen immer wieder Verzögerungen und Diskussionen gegeben, weil Verwalter vom Notar die Vorlage des Kaufvertrages verlangten, bevor sie ihre Zustimmung erteilen wollten.
Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.09.2020 (V ZR 300/18) nun ein Ende gesetzt. Lapidar stellen die Karlsruher Richter in der Entscheidung fest:
"Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Nichtvorlage des Mietvertrags kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung. (...)
(a) Die Frage ist allerdings vor allem bei der Zustimmung zum Verkauf gemäß § 12 Abs. 1 WEG umstritten. Nach überwiegender Meinung darf die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung ebenso wie zur Vermietung einer Eigentumswohnung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (...) nicht von der Vorlage des Erwerbs- bzw. Mietvertrags abhängig gemacht werden (...).
(b) Die überwiegende Auffassung ist richtig."
Wenn Sie darüber hinaus wissen möchten, was beim Wohnungsverkauf zu beachten ist, rufen Sie uns gerne an.