Auftrag erteilen
31.07.2024

Die „überholte“ Vollmacht – Wie werde ich sie wieder los?

Die „überholte“ Vollmacht – Wie werde ich sie wieder los? 

Manchmal verändern sich Lebensumstände und es entsteht das Bedürfnis, eine einmal erteilte Vollmacht wieder aus der Welt zu schaffen.

Als Vollmachtgeber können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde oder Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Da im Zweifel jedoch der Zugang des Widerrufs beim Bevollmächtigten zu belegen ist, empfiehlt es sich, den Widerruf schriftlich zu verfassen und auf eine Eingangsbestätigung zu bestehen. Zudem sollten Sie Originale bzw. Ausfertigungen der Vollmacht vom Bevollmächtigten zurückfordern, um einen Missbrauch auszuschließen. Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, die im Vorsorgeregister hinterlegt ist, sollte der Widerruf auch dort vermerkt werden. Im Falle einer Prokura empfiehlt es sich schnellstmöglich eine Änderung der Vertretungsbefugnis in das Handelsregister zu veranlassen. 

Auch der Widerruf gegenüber dem Geschäftsgegner oder durch öffentliche Bekanntmachung ist möglich, in der Praxis jedoch eher unüblich. Handelt es sich um eine notarielle Vollmacht, empfehlen wir, auch den beurkundenden Notar zu informieren, um die Erteilung weiterer Ausfertigungen an den Bevollmächtigten zu verhindern.

Etwas schwieriger gestaltet sich die Sache, wenn Sie als Bevollmächtigter nicht mehr bevollmächtigt sein möchte. Die Vollmacht gibt grundsätzlich nur ein Recht, für den anderen zu handeln. Sie begründet aber keine Pflicht, die Vollmacht auch tatsächlich auszuüben. Die meisten Bevollmächtigten, die sich entscheiden, nicht mehr für den Vollmachtgeber handeln zu wollen, möchten dennoch die Vollmachturkunde aus der Welt schaffen bzw. die Prokura gelöscht wissen. Bei einer notariellen Vollmacht können Sie die Vollmachturkunde dem beurkundenden Notar zukommen lassen und ihn bitten, diese zu verwahren oder zu vernichten. Handelt es sich um eine privatschriftliche Vollmacht bietet es sich an, diese im Original an den Vollmachtgeber zurückzugeben. Da Sie einen Nachweis über die Rückgabe benötigen, sollten Sie sich die Entgegennahme durch den Vollmachtgeber quittieren lassen. Aber Vorsicht! Ein Versenden per Einschreiben mit Rückschein belegt nur, dass ein Brief übergeben wurde, nicht, welchen Inhalt der Brief hatte. Im Falle einer im Handelsregister eingetragenen Prokura besteht kein Anspruch auf Löschung, weil den Prokuristen keine Handlungspflichten treffen und er insoweit keine Nachteile hat.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Autor

Dr. Natalie Löw

Dr. Natalie Löw

Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht