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30.11.2021

Ende einer GmbH - Liquidation oder Verschmelzung?

Nicht nur aller Anfang, manchmal ist auch das Ende schwer. Wer seine GmbH löschen lassen möchte, braucht mitunter einen langen Atem, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt (Beschluss vom 21.05.2021, Aktenzeichen I-27 W 25/21). Die Gesellschafter hatten die Liquidation der GmbH beschlossen und diese vorschriftsmäßig angemeldet. Nach Ablauf des im Gesetz vorgesehenen Sperrrjahres meldete der Liquidator sogleich das Ende und damit die Löschung der GmbH an. Dem widersprach (wie so oft) das Finanzamt, weil das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Das reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um die Löschung zu verweigern, weil die Gesellschaft noch über Vermögen in Form von Steuererstattungen verfügte.

Nach unserer Erfahrung verzögern sich insbesondere in Hessen Löschungen von GmbHs mitunter erheblich. Rechtlich ist umstritten, ob eine aufgelöste GmbH trotz laufendem Besteuerungsverfahren im Handelsregister gelöscht werden kann, wenn sie vermögenslos ist. Einige Stimmen fordern, dass zumindest klar sein muss, dass kein Erstattungsanspruch besteht. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jüngst offen gelassen (Beschluss vom 09.11.2021, Aktenzeichen II ZB 1/21). Die vom Finanzamt vorgetragene Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist hindert jedenfalls die Löschung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Nach unserer Aufassung kann die Löschung trotz laufendem Besteuerungsverfahren erfolgen, weil die Gesellschafter ohnehin für Schulden der liquidierten Gesellschaft nachhaften und Erstattungen entsprechend anteilig erhalten. In der Praxis lassen sich aber viele Handelsregister nicht auf eine Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung ein und verweigern die Löschung. 

Wer seine GmbH schneller aus dem Register bekommen möchte und keine Haftungsrisiken mehr sieht, kann alternativ die GmbH auf sich selbst verschmelzen. Das führt sofort zur Löschung und ist unter dem Strich sogar günstiger als eine länger andauernde Fortexistenz der Liquidationsgesellschaft. Voraussetzung ist lediglich, dass die GmbH nur noch einen Gesellschafter hat, was sich je nach Fall auch durch eine Anteilsübertragung erreichen lässt. 

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Jens-Oliver Müller

Jens-Oliver Müller

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht