Warum Sie für Vorsorgevollmachten zum Notar gehen sollten
Vorsorgevollmachten sind wichtig, aus notarieller Sicht sogar unverzichtbar. Wer nicht mehr für sich selbst handeln oder Entscheidungen treffen kann, braucht einen Bevollmächtigten, wenn er eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermeiden möchte. Ehepartner haben kein gesetzliches Vertretungsrecht. Das wird sich zwar im nächsten Jahr geringfügig ändern. Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 ändert aber an der Bedeutung und Erforderlichkeit einer Vorsorgevollmacht nichts. Im Gegenteil.
Ehepartner erhalten in gut einem Jahr zwar eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Diese ist aber stark eingeschränkt und kann deshalb eine notarielle Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Die Vertretungsbefugnis wird auf solche Fälle begrenzt sein, in denen der Ehepartner entscheidungsunfähig ist, was durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muss. Inhaltlich ermächtigt sie nur zu Entscheidungen im medizinischen Bereich, zum Abschluss damit verbundener Behandlungsverträge und zur Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Erkrankung.
Die Vertretungsbefugnis entfällt allerdings bei gesetzlich angeordneter Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge oder wenn der vertretene Ehegatte einem Dritten, z.B. Kindern, eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Sie ist zudem auf sechs Monate befristet. Wer seinem Ehepartner nicht vertraut, hat die Möglichkeit, einen Widerspruch ins Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen.
Aus unserer Sicht sind die Regelungen durch ihre inhaltlichen und zeitlichen Grenzen in der Praxis wenig tauglich, jedenfalls aber nicht ausreichend, weil sie den gesamten Bereich der Vermögenssorge aussparen.
Auch eine andere andere Alternative zur notariellen Vorsorgevollmacht verliert nächstes Jahr an Bedeutung: die durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht. Derzeit ist es möglich, eine Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde zu einem staatlich subventionierten sehr günstigen Betrag beglaubigen zu lassen. Diese Vollmachten lassen sich wie eine notarielle Vollmacht auch in Grundstücksangelegenheiten verwenden, wie der Bundesgerichtshof 2020 entschieden hat.
Das wird zwar auch nächstes Jahr noch möglich sein. Allerdings verliert dann eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung. Das unterscheidet sie von der notariellen Vorsorgevollmacht.
Wer also zukünftig vollumfänglich und auch nach dem Tod des Vollmachtgegebers handlungsfähig bleiben möchte, kann auf eine notarielle Vollmacht nicht verzichten.